1. Für die Vermietung von Baumaschinen und Gabelstapler gelten die nachfolgenden Bedingungen.
2. Werden vereinbarte Mietzeiten verlängert, so gelten diese Bedingungen weiter, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
3. Abweichungen von diesen Bedingungen gelten nur, wenn und insoweit sie vom Vermieter schriftlich bestätigt worden sind.
4. Sollten einzelne dieser Bedingungen rechtlich unwirksam sein, so bleiben davon der Auftrag und die anderen Bedingungen unberührt.
1. Der Vermieter hat das Gerät in betriebsfähigem Zustand zur Abholung bereitzuhalten oder zum Versand zu bringen. Mit der Abholung bzw. Absendung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird, geht die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über.
2. Dem Mieter steht es frei, das Gerät rechtzeitig vor Abholung bzw. Absendung zu besichtigen.
a) Mängel sind unverzüglich nach Inbetriebnahme des Gerätes durch den Mieter dem Vermieter anzuzeigen.
b) Die Kosten zur Behebung etwaiger vom Vermieter zu vertretender und von ihm anerkannter Mängel an der Mietsache trägt der Vermieter.
c) Der Vermieter hat die von ihm anerkannten Mängel zu beseitigen. Er kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen. Im letzteren Fall trägt der Vermieter höchstens die Kosten der Instandsetzung, wie sie ihm selbst entstanden sind.
3. Alle weitergehenden Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere z. B. Ersatz von Schäden wegen Betriebsstörungen, wegen der Ansprüche Dritter oder wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, auch Nebenpflichten (z. B. Aufklärung über Behandlung und Überwachung des gelieferten Gegenstandes, Beachtung berufsgenossenschaftlicher Schutzvorschriften) werden ausdrücklich in vollem Umfang ausgeschlossen.
4. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den Gebrauch des Gerätes entstanden sind, er haftet ferner nicht für Schäden, die durch das Verschulden des von ihm gestellten Bedienungspersonals entstanden sind. Dieses Personal gilt ausschließlich als Erfüllungsund Verrichtungsgehilfe des Mieters.
5. Der Vermieter haftet nicht für Leckagen von Ölen, Fetten und Kraftstoffen und dadurch entstehende Schäden. Diese hat der Mieter auf seine Kosten zu beseitigen.
6. Der Kunde/Mieter haftet für folgende Schäden an dem Mietgegenstand für die Vertragslaufzeit: Transportschäden, Diebstahl, Feuer, Wasser, Haftpflichtschäden an dem Mietgerät sowie an der Bereifung, falsche Handhabung. Der Mieter ist zur Eindeckung der nötigen Versicherungen verpflichtet.
1. Der Mietberechnung wird die normale Schichtzeit von täglich bis zu 8 Stunden zugrunde gelegt.
2. Wurde eine Tagesmiete vereinbart, so ist der volle Mietsatz auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit nicht ausgenutzt worden ist.
3. Arbeitstäglich über die normale Schichtzeit hinausgehende Stunden gelten als Überstunden, für die ein Zuschlag berechnet wird.
4. Die vereinbarte Miete versteht sich ausschließlich für das Gerät selbst. Alle weiteren Kosten für Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Befestigung, Betriebsstoffe usw. werden gesondert berechnet.
5. Wird die geschuldete Miete durch den Mieter nicht vereinbarungsgemäß gezahlt oder kommt der Mieter aus anderen zwischen ihm und dem Vermieter bestehenden Geschäften in Zahlungsverzug oder ergeben sich andere wichtige Gründe (z. B. Wechselprolongationen), durch die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist , so ist der Vermieter berechtigt, unverzüglich das Gerät ohne Anrufung des Gerichts wieder an sich zu nehmen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter Zutritt zu dem Gerät und dessen Abtransport zu ermöglichen. Entstehen dem Vermieter aus der vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Mietdauer Kosten und anderer nachweisbarer Schaden, so hat der Mieter hierfür Ersatz zu leisten.
6. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Vermieter bestrittener Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
1. Die Mietzeit beginnt und endet mit dem vereinbarten Tag. Wünscht der Mieter eine Verlängerung der vereinbarten Mietzeit, ist diese dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
2. Die Rücklieferung gilt als erfolgt, wenn das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen (Schlüssel, Zulassung) in ordnungsgemäßem Zustand entsprechend der vereinbarten Bedingungen auf dem Lagerplatz des Vermieters oder an einem anderen Rücklieferungsort eintrifft.
3. Bei Tagesmiete gilt der Tag der Übergabe und Rückgabe voll als Mietzeit. Eine dieser Bestimmungen entgegenstehende Regelung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
4. Kommt der Mieter mit der Übergabe der Mietsache in Verzug, so haftet er in diesem Fall höchstens mit dem Betrag, den der Mieter für die vereinbarte Mietzeit zu entrichten gehabt hätte.
1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen,
b) für sach- und fachgerechte Wartung des Geräts Sorge zu tragen und es während der Mietzeit in betriebsfähigem Zustand zu halten,
c) notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind, sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
d) das Gerät in ordnungsgemäßem, betriebsfähigem und komplettem Zustand zurückzuliefern.
e) für eine ausreichende Bewachung zu sorgen bzw. vor einem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.
2. Wird das Gerät nicht unter dem in Abschnitt V Ziff. 1d bezeichneten Zustand zurückgegeben, so ist der Vermieter berechtigt, unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Mieters, sofort mit der Beseitigung etwaiger Schäden zu beginnen. Die Mietzeit verlängert sich dann bis zum Zeitpunkt der Reparaturbeendigung. Entsteht dem Vermieter weiterer nachweisbarer Schaden, so ist auch dieser vom vormaligen Mieter zu ersetzen.
3. Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, dass er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit den gleichen Kosten wie der Mieter beschaffen kann, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu besorgen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern und ihm das Betreten der Baustelle zu erlauben.
1. Der Mieter darf einem Dritten weder das Gerät weitervermieten noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Verstößt der Mieter gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1., und 2., so ist er verpflichtet, dem Vermieter alle Schäden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
1. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich sein, die ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Geräts einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zum Neuwert zu leisten.
2. Der Vermieter hat das Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu verlangen. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Geräts am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung erforderlich ist.
3. Bis zum Eingang der vollwertigen Ersatzleistung ist die vereinbarte Miete in Höhe in voller Höhe weiterzuzahlen.
1. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Mieter sind ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort ist der Sitz der GK ERDreich GmbH in 7471 Rechnitz, Wirtschaftspark 2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen Auftragnehmerin und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der GK ERDreich GmbH sachlich zuständige Gericht, sohin das Bezirksgericht Oberwart vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.